Die Regeln zur Kündigung einer Hausratversicherung sind vielfältig und aufgrund ihrer trockenen, gesetzlichen Formulierung oftmals sehr unverständlich.
Grundsätzlich werden Versicherungsverträge im Bereich der privaten Hausratversicherung mit automatischer, jährlicher Verlängerung abgeschlossen. Die Vertragslaufzeit variiert zwischen einem und drei Jahren. Sehr häufig erzielt man bei einer dreijährigen Bindung bessere Beiträge, da der Versicherer längerfristig mit Ihnen kalkulieren kann.
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Die Ablaufkündigung
Versicherungsverträge laufen wie Eingangs beschrieben nicht automatisch aus. In jedem Fall haben Sie spätestens nach drei Versicherungsjahren die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Bei einer einjährigen Laufzeit können Sie natürlich am Ende eines Versicherungsjahres die Kündigung beantragen.
Kündigungsfrist: 3 Monate vor Ablaufdatum (Fälligkeit).
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Die Schadenfallkündigung
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles haben Sie und auch der Versicherer die Möglichkeit, Ihren Hausratversicherungsvertrag zu kündigen. Die Kündigung müssen Sie spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen aussprechen, unabhängig davon, ob Sie eine Zahlungszusage haben, oder ob der Schaden bereits entschädigt wurde.
Kündigungsfrist: 1 Monat nach Entschädigungszahlung oder Zahlungszusage
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Umzug
Umzug in eine neue Wohnung
Bei einem Wohnungswechsel geht der Versicherungsschutz auf Ihre neue Wohnung über. Spätestens beim Einzug müssen Sie Ihrem Versicherer die neue Wohnfläche bekanntgeben. Sollte die Versicherung die Prämiensätze erhöhen, einen Selbstbehalt verlangen oder diesen erhöhen, haben Sie die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag zu kündigen. (Prämienerhöhungen, die nur auf eine größere Wohnfläche zurückzuführen sind erlauben KEINE Kündigung). Kündigungsfrist: 1 Monat nach Erhöhung der Prämienkonditionen
Umzug ins Ausland
Liegt ihr neuer Wohnsitz nicht innerhalb des Bundesgebietes, erlischt der Versicherungsschutz spätestens 2 Monate nach Umzugsbeginn und geht somit nicht auf die neue Wohnung über.
Sollten Sie zwischen Deutschland und Österreich übersiedeln, ist Vivema Ihr idealer Partner.
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Aufgabe einer Ehewohnung
Bei einer Trennung von Eheleuten oder Lebenspartnern gelten neu gegründete und bisherige Haushalte bis 3 Monate nach der nächsten, auf den Auszug folgenden Prämienfälligkeit im Versicherungsvertrag, als versichert.
Die Regelungen variieren je nachdem wer Versicherungsnehmer ist und wer aus der Ehewohnung auszieht.
Ein Ehepartner ist Versicherungsnehmer
1. Wenn der Versicherungsnehmer (der Vertragspartner mit der Versicherung) in eine neue Wohnung zieht, besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen bis zur oben angeführten 3-Monatsregelung. Danach ist nur noch die neue Wohnung des Versicherungsnehmers versichert (Der Schutz geht auf die neue Wohnung über).
2. Sobald der nicht als Versicherungsnehmer angeführte Ehepartner in eine neue Wohnung zieht bleibt der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung.
Beide Ehepartner sind Versicherungsnehmer
1. Bei Auszug eines der beiden Ehepartner erlischt der Versicherungsschutz in der neuen Wohnung gemäß der oben genannten Fristen (3 Monate nach der nächsten Prämienfälligkeit).
2. Sollten beide Ehepartner jeweils in eine neue Wohnung ziehen, erlischt der Versicherungsschutz nach der genannten Regelung in beiden neuen Wohnungen.
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